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Unterweisungspflicht in der Zahnarztpraxis
07 Dezember 2020 Lesezeit: 1 min 0 KommentareUm präventiv für ein gesundheits- und sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während ihrer Tätigkeiten in der Zahnarztpraxis zu sorgen, besteht für den Praxisinhaber eine Vielzahl an einzuhaltenden Unterweisungspflichten.
Was passiert, wenn die Praxis ihrer Unterweisungspflicht nicht nachkommt?
Die Unterweisungen sind zwar zeitaufwendig, müssen jedoch auf jeden Fall ernst genommen werden. Denn das Unterlassen von Unterweisungen kann sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer rechtlichen Konsequenzen haben.
Welche Unterweisungen sind notwendig?
In der folgenden Auflistung sind alle für die Zahnarztpraxen notwendigen Unterweisungen aufgeführt:
1. Hygiene und Sterilisation
Gesetzliche Grundlagen: RKI, DAHZ, TRBA 250, BGR 250
2. Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen
Gesetzliche Grundlagen: § 14 GefStoffV, § 12BioSToffV
3. Allgemeine Unfallverhütung und Arbeitsschutz
Gesetzliche Grundlagen: DGUV V1, DGUV V2, § 12 ArbSchG
4. Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutz
Gesetzliche Grundlagen 329JArbSchG, MuSchArbV
5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (G 42 = Infektionsgefährdung, G 24 = Haut, G37 = Bildschirmarbeit)
Gesetzliche Grundlagen: ArbMedVV Anhang Teil 2, ArbMedVV Anhang Teil 1, ArbMedVV Anhang Teil 4
6. Immunisierungsmöglichkeiten
Gesetzliche Grundlagen: ArbMedVV
7. Medizinprodukte
Gesetzliche Grundlagen: § 2 Abs. 4 MPBetreibV
8. Röntgen
Gesetzliche Grundlagen: § 36 Abs. 1 S. 1 und 2 RöV
9. Laserstrahlung
Gesetzliche Grundlagen: DGUV V11
10. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Gesetzliche Grundlagen: DGUV V3
11. Druckgeräte
Gesetzliche Grundlagen: BetriebsV
12. Erste Hilfe und Brandschutz
Gesetzliche Grundlagen: DGUV V1
13. Schweigepflicht und Datenschutz
Gesetzliche Grundlagen: § 4g Abs. 1 Nr. 2 BDSG, § 203 StGB, BDSG Behandlungsvertrag, DGS
Unterweisungsintervalle
- Unterweisungen werden in folgenden Intervallen und aus folgenden Anlässen durchgeführt:
- generell einmal jährlich
- Jugendliche unter 18 Jahren zweimal jährlich
- bei Neueinstellungen vor Arbeitsantritt
- bei Einführung neuer Geräte, Materialien oder Technologien
- bei Änderungen in den Arbeitsabläufen
- bei Änderungen von Tätigkeitsbereichen der Mitarbeiter
Weiterführende Links
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Autor
Nicola V. Rheia
Beratung, Coaching und Seminare, Inhaberin Firma in-house-training
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