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Die 5 wichtigsten Fragen zum Thema Unterweisung
07 Dezember 2020 Lesezeit: 3 min 0 KommentareWas ist eine Unterweisung und wie oft müssen Unterweisungen durchgeführt werden? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um das Thema Unterweisung.
Was ist eine Unterweisung?
Gemäß § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 4 DGUV Vorschrift 1 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit (Erstunterweisung) und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen.
Die Unterweisung bzw. die Unterweisungen müssen konkret auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Mitarbeiters zugeschnitten sein und dokumentiert werden.
Sinn der Unterweisung ist es, die Mitarbeiter über Gefahren aufzuklären und Schutzmaßnahmen aufzuzeigen, die ein sicheres und gesundes Arbeiten ermöglichen. Denn das ist die Voraussetzung für einen reibungslosen Arbeitsablauf im Betrieb, in der Praxis und im Labor.
Wann und wie oft muss unterwiesen werden?
Im Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz und der DGUV Vorschrift 1 sind die Vorgaben zu den Unterweisungsintervallen genau vorgegeben. Es gibt drei Arten von Unterweisungen
Erstunterweisung
Bei Neueinstellung, Veränderungen im Aufgabenbereich, Einführung neuer Arbeitsmittel, Verfahren, Stoffe, Geräte.
Unterweisungszeitpunkt: vor der Aufnahme der Tätigkeit
Wiederholungsunterweisung
Unterweisungszeitpunkt: einmal jährlich bzw. halbjährlich bei Jugendlichen
In § 4 DGUV Vorschrift 1 heißt es:
"[…] die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen […]"
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 29) heißt es dazu:
"(2) Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich, zu wiederholen."
Anlassbezogene Unterweisung
Beispiele für anlassbezogene Unterweisungen sind Unfälle, Berufskrankheiten oder Verhaltensweisen, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen.
Unterweisungszeitpunkt: nach Anlass
entolia kann für alle drei Unterweisungsarten eingesetzt werden.
Wer ist für die Unterweisung der Mitarbeiter verantwortlich?
Laut § 13 Abs. ArbSchG ist der Arbeitgeber für den Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie die betriebliche Arbeitssicherheit verantwortlich. Damit ist er auch für die Unterweisungen der Mitarbeiter verantwortlich. Er muss dafür sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Arbeitsschutz umgesetzt und von allen Mitarbeitern beachtet werden.
Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich erlaubt, seine Unterweisungspflicht auf andere Personen zu übertragen (§13 Abs. 2 ArbSchG und §13 DGUV Vorschrift 1), er muss die Einhaltung der Unterweisungspflicht durch die beauftragte Person jedoch kontrollieren. Das heißt, er behält letztendlich die Gesamtverantwortung.
Was muss unterwiesen werden?
Grundsätzlich gilt: Unterweisungen müssen auf die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters bezogen sein. Um zu bestimmen, in welchen Themen ein Mitarbeiter unterwiesen werden soll, dient als Grundlage die Gefährdungsbeurteilung.
Neben speziellen Themen gibt es branchenunabhängig folgende grundlegende Unterweisungsthemen:
- Brandschutz
- Erste Hilfe
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Unfallverhütung
- Hygiene und Infektionsschutz
- Datenschutz
- Antidiskriminierung
Für Mitarbeiter in Arztpraxen und Zahnarztpraxen, die mit Patienten Kontakt haben, sind daneben besonders diese weiteren Themen verpflichtend:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA)
- Biologische Arbeitsstoffe
- Medizinprodukte
- Gefahrstoffe
- Gerätesicherheit
- Strahlenschutz (je nach Tätigkeit)
Für Mitarbeiter in der Verwaltung und weiteren Bürotätigkeiten ist die Unterweisung zum Verhalten am Büroarbeitsplatz besonders wichtig.
Bei allen Vorgaben und Pflichten bitte nicht aus den Augen verlieren: Unterweisungen sind nicht nur notwendiges Übel, sie helfen, Ihre Mitarbeiter gesund zu halten und sorgen somit für einen reibungslosen Betrieb.
Wie muss eine Unterweisung dokumentiert werden?
Die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz schreiben vor, dass Unterweisungen dokumentiert werden müssen. Es wird aber nicht konkretisiert, in welcher Art und Weise die Dokumentation durchgeführt werden soll. Das heißt, dass nicht ausdrücklich ein handschriftlich unterzeichneter Unterweisungsnachweis* verlangt wird.
Die elektronische Dokumentation, wie sie mit dem Online-Unterweisungstool entolia durchgeführt wird, entspricht den gesetzlichen Vorgaben.
*Ausnahme: Zu den Unterweisungsthemen Gefahrstoffe und Strahlenschutz gibt es in den jeweiligen Vorschriften (§ 14 Abs. 2 GefStoffV, § 38 Abs. 4 StrlSchV) konkrete Anforderungen. Hier wird klar eine Unterschrift des Unterwiesenen in der Dokumentation verlangt.
FAQ
Weitere häufige Fragen zum Thema Unterweisungen und entolia als Online-Unterweisungstool finden Sie hier.
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Autor
Katharina Colagrossi
Produktmanagerin Digitale Geschäftsmodelle
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